1. Triptiser Schützenverein e.V.

 

Satzung


1. Triptiser Schützenverein e.V. 

1. Name und Sitz 

Die Schießsportfreunde der Stadt Triptis und Umgebung schließen sich im 1. Triptiser Schützenverein e.V. zusammen. Der Verein wurde am 08.05.2000 im Vereinsregister des Amtsgericht Pößneck unter der Nummer VR 240396 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Triptis, 07819, (Adresse des Präsidenten). 

2. Zweck, 

Aufgaben und Grundsätze Der Verein organisiert den Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sportschießen für Kurz- und Langwaffen in der Stadt Triptis. Der Verein fördert die Freizeitbetätigung im Sportschießen und ist Träger traditioneller Schützengepflogenheiten wie das Böllern mit Kanonen, ist Hort familiengebundener Freizeitgestaltung und der militärhistorischen Traditionspflege der Jahre 1790 bis 1815 (Napoleonik), wo wir an Festumzügen, Festveranstaltungen und Gefechtsdarstellungen wie z.B. die Völkerschlacht teilnehmen. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar nach dem Prinzip der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der 1. Triptiser Schützenverein e.V. . schließt sich einem Dachverband an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Der Verein fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele analogen Charakter tragen. 

3. Tätigkeit, Bereich und Struktur 

Die Tätigkeit des Vereines ist auf das Territorium Triptis und Umgebung ausgerichtet. Der Verein schließt Verträge mit anderen Schützenvereinen, Verbänden und Körperschaften ab, um seine Aufgaben und Ziele zu erfüllen. Der Verein wird von einem gewählten Vorstand vertreten. Die Arbeitsweise des Vorstandes wird durch eine gewählte Revisionskommission kontrolliert. 

4. Arbeitsweise 

Die Mitgliedschaft des Vereines führt auf Vorstandsbeschluss im 1. Quartal eines jeden laufenden Jahres eine Hauptversammlung durch. Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich bekunden oder es das Vereinsinteresse erfordert. Als Schriftform ist: E-Mail, Telefax oder Brief möglich. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Einberufungsgründe und der Termin mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in geeigneter Form den Mitgliedern schriftlich bekannt zugeben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ausgenommen davon sind die Wahl sowie Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes und der Revisionskommission. Hierzu ist eine 2/3- Stimmenmehrheit erforderlich. Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre den Vorstand und die Revisionskommission. Durch eine Jahreshauptversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder 5 Schießsportfreunde als Vorstand in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand des 1. Triptiser Schützenverein e.V. besteht aus: 

Vorstand nach §26 BGB • dem Präsidenten, • dem Vizepräsidenten 

Erweiterter Vorstand • dem 1. Schützenmeister, • dem 2. Schützenmeister • dem Schatzmeister / Schriftführer 

Für die Wahl in den Vorstand sind das vollendete 18. Lebensjahr, die Verbundenheit zum Schießsport und fachliche Kompetenz zur Wahrneh 

5. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten 

Der 1. Triptiser Schützenverein e.V. besteht aus: • ordentlichen Mitgliedern, • fördernden Mitgliedern und • Ehrenmitgliedern / Altersmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Vereines sind mit ihrer Beitrittserklärung dieser Satzung und weiteren dazu erlassenen Ordnungen verpflichtet. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand des Vereines Persönlichkeiten angetragen werden, die sich mit dem Schießsport verbunden fühlen oder sich Verdienste bei der Entwicklung des Vereines erworben haben. Das Mitglied hat das Recht, alle Anlagen, Sportgeräte und Waffen des Vereines zweckentsprechend zu nutzen, an Wettkämpfen und Schützenfesten teilzunehmen und durch die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen bei der demokratischen Leitung des Vereines mitzuwirken. Das Mitglied hat die Pflicht, sich für die Aufgaben des Vereines einzusetzen, das Vereinseigentum zu schützen und seine Beiträge gemäß der Beitragsrichtlinie zu entrichten. Das Mitglied hat die Sicherheitsbestimmungen sowie die Waffen- und Schießstandordnung einzuhalten. Das Mitglied kann über den Verein persönliche Waffen und Ausrüstungsgegenstände entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erwerben. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen: • bei erheblichen Verletzung der Satzung, • bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereines, • wegen groben unsportlichen Verhaltens. • Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages Bei Rückstand der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen über 2 Monate und nach einmaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung an das Mitglied, mit dem Ergebnis des Ausbleibens der Zahlung innerhalb 2 Wochen, endet die Mitgliedschaft automatisch zum 31.12. des laufenden Jahres. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist haben keinen Anspruch auf Anteile vom Vermögen des Vereines. 

6. Eigentum und Finanzierung 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Eigentum des Vereines wird aus Aufnahmegebühren, Beiträgen, Spenden, Schenkungen, Erlösen, Einnahmen, Zuwendungen sowie der Annahme von Nachlaß gebildet. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedes Mitglied des Vereines hat die Aufwendungen zu tragen, die für die Erhaltung, Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Daraus ergeben sich neben den Geldbeiträgen Aufwendungen in Form von Arbeitsstunden zur Pflege und Wartung der schießsportlichen Geräte, Bauten und Anlagen. Der Verein haftet in Höhe seiner Aktiva für eingegangene Verbindlichkeiten. In Verträgen können davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Der Verein wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Zeichnung durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Es können Dritte mit der Wahrnehmung rechtsgeschäftlicher Tätigkeiten durch Vollmacht beauftragt werden. Zeichnungsberechtigt für die Kontoführung sind der Präsident, der Vizepräsident oder der Schatzmeister. 

7. Beendigung der Tätigkeit 

Der 1. Triptiser Schützenverein e.V. beendet seine Tätigkeit, wenn die Mitgliederstärke weniger als 7 Sportfreunde beträgt oder sich 3/4 der Mitglieder für eine Beendigung aussprechen oder der satzungsgemäße Zweck weggefallen ist. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Traditionspflege des Schützenwesen und des Schießsportes in der Stadt Triptis. 

8. Schlussbestimmungen 

Der Verein führt als Wappen, dass Stadtwappen der Stadt Triptis mit seinem Namenszug. Änderungen dieses Statutes können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung durch Beschluss herbeigeführt werden. 

Triptis, 22.02.2014